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Forschungsprämie: Alle Änderungen ab dem Sommer

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 erfährt die Forschungsprämie für Unternehmen ab dem Sommer eine Aufwertung. Die wichtigsten Neuerungen im Detail.

Die Forschungsprämie hat sich in den letzten Jahren als wichtige Förderung für Innovation, Forschung und Entwicklung in Österreich etabliert. Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen von Unternehmen für deren Tätigkeit im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung mit 14 %. Durch das AbgÄG 2022 sollen bei der Forschungsprämie Erleichterungen bzw Verbesserungen für die Praxis geschaffen werden. Insbesondere soll die Bemessungsgrundlage um einen (fiktiven) Unternehmerlohn ausgeweitet, die Antragsfrist verlängert und eine Teilauszahlung ermöglicht werden. Die Beschlussfassung des AbgÄG 2022 wird für Juli 2022 erwartet, etwaige Änderungen sind daher noch möglich.

Fiktiver Unternehmerlohn
Als Bemessungsgrundlage für die eigenbetrieblichen Forschungsprämie sind derzeit Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, Finanzierungsaufwendungen und entsprechende Gemeinkosten abzüglich steuerfreier Förderungen förderfähig, diese Aufwendungen müssen jedoch im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung angefallen sind.

Durch das AbgÄG 2022 soll nun zusätzlich ein fiktiver Unternehmerlohn als Aufwand angesetzt werden können. Nach den Erläuterungen zum AbgÄG 2022 soll dies insbesondere für Start-ups und kleine Unternehmen, bei denen die Unternehmer für ihre Tätigkeit häufig keinen Lohn bzw kein Gehalt beziehen, die Forschungsprämie attraktiver machen da der fiktiver Unternehmerlohn zusätzlich angesetzt werden kann und so die Prämie erhöht. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 45 Euro für jede geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigte Forschung und Entwicklung, maximal jedoch 77.400 Euro für jede Person im Wirtschaftsjahr (= maximal 1.720 Stunden/Wirtschaftsjahr). In der Praxis stellt sich die Frage nach dem fiktiven Unternehmerlohn jedoch bei Unternehmen jedweder Größe, sofern für die Tätigkeit des Unternehmers kein oder nur ein geringer Lohn/Gehalt anfällt.

Verlängerung Antragsfrist
Derzeit kann die Forschungsprämie nur bis zur Rechtskraft des betreffenden Jahressteuerbescheides beantragt werden. In der Praxis führt diese Anknüpfung an die Rechtskraft jedoch immer wieder zu Problemen und kann dazu führen, dass ein Unternehmen seinen Förderanspruch verwirkt wenn der Antrag verspätet eingebracht wird. Um hier eine klarere Regelung zu schaffen, soll die Möglichkeit der Antragstellung künftig bis vier Jahre nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres möglich sein. Im Regelfall steht daher künftig ein längerer Zeitraum für die Antragstellung zur Verfügung. Achtung ist jedoch geboten, da es bisher möglich war etwaige vergessene bzw verspätete Anträge im Zuge einer Betriebsprüfung („Wiederaufnahme des Verfahrens“) nachzuholen. Diese Möglichkeit dürfte mit der neuen Regelung nicht mehr möglich sein, womit nach vier Jahren endgültig Schluss ist mit der Antragstellung.

(Teil-)Auszahlung der Prämie
Damit die eigenbetriebliche Forschungsprämie ausgezahlt wird, muss ein Gutachten der FFG eingeholt werden. Werden die Forschungsprojekte jedoch nur teilweise positiv beurteilt, kann es hier derzeit zu langen Wartezeiten kommen, bis die Forschungsprämie tatsächlich ausgezahlt wird. Künftig soll es hier, unter gewissen Voraussetzungen, die Möglichkeit einer Teilauszahlung geben. Das heißt über den Teil der Forschungsprämie welcher bereits unstrittig ist, kann eine Auszahlung beantragt werden, über die noch offenen bzw noch in Diskussion befindlichen Anteile erfolgt die Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt

18.07.2022, Quelle: Industriemagazin

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